Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die einen anderen dazu ermächtigt, in allen Lebensbereichen die eine Vertretung zulassen, d.h. sowohl in vermögensrechtlichen als auch in persönlichen Angelegenheiten, für einen selbst zu handeln.
Einer Vorsorgevollmacht wird für den Fall errichtet, dass man selbst nicht in der Lage ist für sich zu handeln. Man ermächtigt eine Person des Vertrauens, alle oder bestimmte Handlungen in vermögensrechtlichen und/oder persönlichen Angelegenheiten für einen selbst vorzunehmen. Auf diese Weise kann man grundsätzlich die Bestellung eines Betreuers vermeiden.
Daneben gibt es eine Betreuungsverfügung. Diese dient nicht der Vermeidung einer Betreuung, sondern deren Ausgestaltung, wenn sie vom Gericht angeordnet wurde.
In einer Patientenverfügung legt man für den Fall, dass man nicht in der Lage sein sollte, den eigenen Willen auszudrücken, schriftlich fest, ob man in bestimmte medizinische Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt.
Der Notar berät über Umfang und Ausgestaltung von Vollmachten und Patientenverfügungen und klärt über deren Folgen und Risiken auf. Zwar erfordern Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen grundsätzlich nur die Schriftform. Einer notariellen Urkunde wird in der Praxis jedoch ein stärkerer Beweiswert und mehr Aussagekraft beigemessen. Der Notar lässt Vorsorgevollmacht zudem im zentralen Vorsorgeregister registrieren, sodass die Kenntnisnahme des Betreuungsgerichts im Betreuungsfall sichergestellt ist.