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Erbrecht und Vorsorge

Das deutsche Recht bietet viele Möglichkeiten, in persönlicher und wirtschaftlicher Sicht Vorsorge zu treffen.

Die Vermögensnachfolge kann nicht nur durch eine Verfügung von Todes wegen, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden, sondern etwa auch durch lebzeitige Schenkungen, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.

Zugleich gibt es verschiedene Vorsorgemöglichkeiten für den Fall, dass man zu Lebzeiten z.B. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten und Geschäfte selbst zu regeln. Hier bietet sich die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht sowie einer Patientenverfügung an.

„Verfügung von Todes wegen“ ist der Oberbegriff für Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge. Hinterlässt eine Person keine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben insbesondere die direkten Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner. In einer Verfügung von Todes wegen sind abweichende Regelungen möglich. Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ist daher sinnvoll, wenn man der eigenen familiären Situation Rechnung tragen möchte, die Unternehmensnachfolge planen will, eine steuerlich günstige Lösung für die Vermögensnachfolge umsetzen will oder andere besondere Wünsche hat. Nachlassplanung ist auch dann wichtig, wenn Bezüge zum Ausland vorliegen, z.B. weil der Testator selbst im Ausland lebt oder dort Vermögen hat.
Der Notar berät bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und individuellen Vorstellungen des Testators sowie die gesetzlichen Vorgaben insbesondere Pflichtteilsrechte berücksichtigt. Durch eine klare und unmissverständliche Nachlassregelung kann der Wille des Testators bestmöglich umgesetzt werden und zugleich Konflikte zwischen den Erben vermieden und die Nachlassabwicklung vereinfacht werden.

Inhaltlich können in jeder Verfügung von Todes wegen dieselben Anordnungen für die Erbfolge getroffen werden. Die Voraussetzungen und Wirkungen der verschiedenen erbrechtlichen Instrumente unterscheiden sich jedoch erheblich. Ein Testament kann grundsätzlich von jedermann errichtet werden und ist jederzeit frei widerruflich. Ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Es kann so ausgestaltet werden, das der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Tod des anderen an bestimmte Verfügungen gebunden ist. Ein Erbvertrag kann zwischen beliebigen Personen errichtet werden. Er unterliegt allerdings einem notariellen Beurkundungserfordernis. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen entfalten grundsätzlich bereits ab dem Vertragsschluss eine bindende Wirkung.

Der Notar hilft nicht nur dabei, die Wünsche und Vorstellungen des Testators im Hinblick auf seine Vermögensnachfolge „in die richtige Form“ zu bringen. Er kümmert sich ferner darum, dass das Testament oder der Erbvertrag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verwahrt und dessen Errichtung dem Zentralen Testamentsregister angezeigt wird. So ist sichergestellt, dass die Verfügung von Todes wegen nach dem Tod des Erblassers „gefunden“ wird. Ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag haben darüber hinaus eine besondere Beweiswirkung. In der Regel müssen die Erben daher keinen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.

Nach dem Tod des Erblassers, also bei Eintritt des Erbfalles, unterstützt der Notar die Erben bei der Auseinandersetzung des Nachlasses. Liegt kein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, müssen die Erben in der Regel einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, um ihr Erbrecht gegenüber Dritten nachweisen zu können. In Erbfällen mit internationalem Bezug gibt es mittlerweile auch ein Europäisches Nachlasszeugnis.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind möglicherweise Vermächtnisse, Auflagen oder Teilungsanordnungen zu erfüllen. Die Miterben schließen häufig einen Auseinandersetzungsvertrag. Werden in diesem Zusammenhang ein Grundstück oder GmbH-Anteile übertragen, müssen die Verträge notariell beurkundet werden. Eine Erbteilsveräußerung bzw. -übertragung unterliegt ebenfalls einem gesetzlichen Beurkundungserfordernis.

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die einen anderen dazu ermächtigt, in allen Lebensbereichen die eine Vertretung zulassen, d.h. sowohl in vermögensrechtlichen als auch in persönlichen Angelegenheiten, für einen selbst zu handeln.

Einer Vorsorgevollmacht wird für den Fall errichtet, dass man selbst nicht in der Lage ist für sich zu handeln. Man ermächtigt eine Person des Vertrauens, alle oder bestimmte Handlungen in vermögensrechtlichen und/oder persönlichen Angelegenheiten für einen selbst vorzunehmen. Auf diese Weise kann man grundsätzlich die Bestellung eines Betreuers vermeiden.
Daneben gibt es eine Betreuungsverfügung. Diese dient nicht der Vermeidung einer Betreuung, sondern deren Ausgestaltung, wenn sie vom Gericht angeordnet wurde.

In einer Patientenverfügung legt man für den Fall, dass man nicht in der Lage sein sollte, den eigenen Willen auszudrücken, schriftlich fest, ob man in bestimmte medizinische Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt.

Der Notar berät über Umfang und Ausgestaltung von Vollmachten und Patientenverfügungen und klärt über deren Folgen und Risiken auf. Zwar erfordern Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen grundsätzlich nur die Schriftform. Einer notariellen Urkunde wird in der Praxis jedoch ein stärkerer Beweiswert und mehr Aussagekraft beigemessen. Der Notar lässt Vorsorgevollmacht zudem im zentralen Vorsorgeregister registrieren, sodass die Kenntnisnahme des Betreuungsgerichts im Betreuungsfall sichergestellt ist.

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