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Familienrecht

Viele familienrechtliche Verträge und Erklärungen unterliegen aufgrund ihrer weitreichenden Folgen, sowohl aus persönlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht, der notariellen Form. Auf diese Weise wird eine kompetente und unparteiische Beratung durch den Notar sichergestellt. Der Notar wird zugleich Bezüge zum Erbrecht beachten.

Für Paare ist es in vielen Fällen sinnvoll wichtige Fragen ihres Zusammenlebens und Folgen einer möglichen Trennung im Vorfeld einvernehmlich zu regeln, um späteren Konflikten vorzubeugen und von vorneherein eine interessengerechte Lösung bereitzuhalten.

Ehegatten können ihre ehe- und vermögensrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Auch unverheirateten Paaren und Verlobten steht diese Möglichkeit für den Fall ihrer Eheschließung offen. Ein Ehevertrag enthält typischerweise güterrechtliche Vereinbarungen, z.B. die Wahl oder Änderung des Güterstandes (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) und Regelungen für den Fall einer Scheidung, vor allem zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt. Zu beachten ist, dass ein Ehevertrag oftmals enge Bezüge zum Erbrecht aufweist. Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Form.

Eingetragene Lebenspartner können entsprechend einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen, um die genannten Aspekte nach ihren Vorstellungen zu regeln.

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, die das gemeinsame Zusammenleben oder die Folgen einer Trennung regeln. Vertragliche Vereinbarungen etwa in Form eines Partnerschaftsvertrags können hier besonders wichtig sein, um klare Verhältnisse zu schaffen und verbindliche Regelungen zu treffen, die den Interessen beider Partner entsprechen.

In einer Scheidungs- und Trennungsvereinbarung bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Ehegatten ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten für den Fall der Trennung und Scheidung. Hierzu gehören insbesondere Vereinbarungen zur elterlichen Sorge, zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich sowie zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, z.B. im Hinblick auf die gemeinsame Wohnung und Hausrat. Eine notarielle Scheidungs- und Trennungsvereinbarung ist für eine Scheidung nicht zwingend erforderlich, führt aber oft zu einem schnelleren und kostengünstigeren Scheidungsverfahren. Sofern sich die Ehegatten in wesentlichen Punkten einig sind und eine einvernehmliche Trennung anstreben, stellt eine solche Vereinbarung also in der Regel eine günstige und interessengerechte Lösung dar.

Der Notar ist zum Teil neben den Jugendämtern auch für die Beurkundung von Erklärungen und Vereinbarungen im Kindschafts- und Adoptionsrecht zuständig. Hierzu zählen etwa das Vaterschaftsanerkenntnis, die Anträge bzw. die Einwilligung zur Adoption sowie Sorgerechtserklärungen.

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