Insbesondere beim Verkauf und Kauf von Grundstücken nimmt der Notar als unparteiischer Berater eine wichtige Rolle ein. Er berät die Parteien, entwirft und beurkundet den Kaufvertrag und überwacht dessen Abwicklung.
Beim Verkauf eines Grundstücks ist es nicht ohne weiteres möglich „Geld gegen Ware“ zu tauschen. Das hat verschiedene Gründe. Häufig sind Grundstücke mit Grundpfandrechten oder anderen Sicherungsrechten belastet, die zunächst gelöscht werden müssen. Der Verkauf eines Grundstücks unterliegt regelmäßig verschiedenen Genehmigungen oder erfordert Erklärungen Dritter. Der entscheidende Punkt ist jedoch, dass der Eigentumserwerb des Käufers unter anderem eine Eintragung im Grundbuch erfordert, deren Vornahme einige Zeit in Anspruch nimmt. Insofern ist es Aufgabe des Notars, vertraglich zu regeln, dass der Käufer nur dann Eigentümer des zu verkaufenden und möglichst unbelasteten Grundstücks wird, wenn er den vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat und der Verkäufer sein Eigentum nur dann verliert, wenn er den Kaufpreis erhalten hat.
Zum Schutz des Verkäufers muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen, bevor er in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wird. Um gleichzeitig die Sicherungsinteressen des Käufers zu wahren, werden im Kaufvertrag bestimmte Fälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung geregelt, die später dabei helfen, den Anspruch des Käufers auf Eigentumsumschreibung durchzusetzen. Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, der Nachweis, dass kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird und die Freistellung des Grundstücks von allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen, die nicht vom Käufer übernommen werden. Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung wird erst dann fällig, wenn diese Voraussetzungen eingetreten sind. Der Zeitpunkt wird dem Käufer durch die Fälligkeitsmitteilung des Notars angezeigt. Zahlt der Käufer daraufhin vertragsgemäß den Kaufpreis, wird seine Eintragung im Grundbuch beantragt. Bis er vom Grundbuchamt als neuer Eigentümer eingetragen wird, ist er vor allem durch die Vormerkung davor geschützt, dass der Verkäufer „schädliche“ Verfügungen vornimmt.
Der Kaufvertrag enthält daneben weitere Regelungen, die z.B. den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, die Gewährleistungsrechte des Käufers für Mängel, den Übergang von Mietverhältnissen und die Finanzierung des Kaufpreises betreffen sowie weitere Punkte, die aus Sicht der Parteien oder zum Zweck der Vertragsabwicklung wichtig sind.